Wie viele Kelche soll man auf den Altar stellen?

Veröffentlicht auf von Markus Tymister

Wie viele Kelche soll man auf den Altar stellen?

Zur Vollform der Eucharistiefeier gehört auch die Austeilung der Kommunion und ihr Empfang unter beiderlei Gestalten. Die Gründe, warum die Kelchkommunion im Laufe der jüngeren Geschichte entfallen ist, sind vielfältig und können hier nicht im Einzelnen dargestellt werden. Sicher ist jedoch, dass sie bis zum Beginn des 16. Jh. in weiten Teilen Europas üblich war, was uns auch die anlässlich des Viatikums gebräuchlichen Spendeformeln bezeugen, aus denen deutlich wird, dass auch die Wegzehrung immer unter beiden Gestalten gereicht wurde. Eine der am weitesten verbreiteten und bis ins 16. Jh. hinein gebräuchlichsten Formeln lautete z. B. Corpus Domini nostri Iesu Christi sanguine suo tinctum conservet animam tuam in vitam aeternam. Erst die sich in Reaktion auf die Thesen der Reformatoren entwickelnde nachdrückliche Betonung der vollständigen Realpräsenz Christi unter der Gestalt des Brotes trug zum (fast) vollständigen Verschwinden der Kelchkommunion in der kath. Kirche bei, wobei allerdings aus dem Blick geriet, dass die Teilhabe am Kelch nicht eine Frage ist, ob der Christ dadurch "mehr" Christus bekommt, bzw. der Verzicht auf die Kelchkommunion ein "weniger" an Christus bedeutet, sondern dass es bei der Kelchkommunion vielmehr um die Teilhabe am Kelch des Bundes, am Neuen Bund in Christi Blut (Mt 26,28) geht, die ihren symbolhaften Ausdruck im Trinken aus dem einen Kelch findet.

Erst die Reform der Liturgie nach dem 2. Vatikanischen Konzil machte die Rückkehr zur älteren Praxis der Kommunion unter beiderlei Gestalten möglich. Die Liturgiekonstitution des Konzils sagt dazu:

Mit Nachdruck wird jene vollkommenere Teilnahme an der Messe empfohlen, bei der die Gläubigen nach der Kommunion des Priesters aus derselben Opferfeier den Herrenleib entgegennehmen. Unbeschadet der durch das Konzil von Trient festgelegten dogmatischen Prinzipien kann in Fällen, die vom Apostolischen Stuhl zu umschreiben sind, nach Ermessen der Bischöfe sowohl Klerikern und Ordensleuten wie auch Laien die Kommunion unter beiden Gestalten gewährt werden, so etwa den Neugeweihten in der Messe ihrer heiligen Weihe, den Ordensleuten in der Messe bei ihrer Ordensprofeß und den Neugetauften in der Messe, die auf die Taufe folgt.

2. Vatikanisches Konzil, Konstitution über die Heilige Liturgie "Sacrosanctum Concilium" (4.12.1963), Art. 55

Vorsichtig begann nach 1963 dann die erneute Öffnung in Richtung Kelchkommunion. Einen vorläufigen Schlusspunkt des Prozesses stellt die Nr. 283 der Grundordnung des Römischen Messbuchs (3. Auflage) von 2008 dar, in der es heißt:

[Es ...] wird dem Bischof die
Vollmacht gegeben, die Kommunion unter beiden Gestalten zu
erlauben, sooft dies dem Priester, dem als zuständigem Hirten
die Gemeinschaft anvertraut ist, angebracht erscheint. Voraussetzung
ist, dass die Gläubigen gut unterrichtet sind und jede
Gefahr ausgeschlossen ist, dass das Sakrament verunehrt wird oder dass der Ritus wegen der Menge der Teilnehmenden oder
aus einem anderen Grund sich schwieriger gestaltet.

GoRM 283

Sobald die neue Grundordnung Rechtskraft erlangt, ist es also in die Hand des Diözesanbischofs gelegt, auch für weitere Messfeiern, wie z. B. die Sonntagsmesse einer Pfarrgemeinde, die Erlaubnis zur Kelchkommunion zu geben. Es bleibt zu hoffen, dass auf dem Hintergrund dieser Entwicklung, die Kirche langsam wieder zu dem zurückkehrt, was eigentlich der Normalfall war, nämlich der Austeilung der Kommunion unter beiderlei Gestalten. Bis dahin gilt für den deutschen Sprachraum, das in der Allgemeinen Einführung in das Römische Messbuch (2. Auflage) von 1975 unter Nr. 242 gesagte:

Der Ordinarius kann nach entsprechender Unterweisung für folgende Personen die Kelchkommunion gestatten:
1) Erwachsene in der Messe, die auf ihre Taufe folgt; Erwachsene in der Messe ihrer Firmung; Getaufte, die in die volle Gemeinschaft der Kirche aufgenommen werden;
2) Brautleute in der Brautmesse;
3) Diakone in der Weihemesse;
4) die Äbtissin in der Messe ihrer Weihe; Jungfrauen in der Messe der Jungfrauenweihe; Ordensleute mit ihren Eltern, Verwandten, Bekannten und Mitbrüdern in der Messe der ersten oder erneuerten oder ewigen Profess, sofern die Gelübde innerhalb der Messe abgelegt oder erneuert werden;
5) alle, die eine Beauftragung empfangen, in der Messe, bei der sie beauftragt werden: Laienmissionshelfer in der Messe, in der sie öffentlich ihre Sendung erhalten; desgleichen andere, die innerhalb einer Messe eine kirchliche Sendung erhalten;
6) Kranke und alle Anwesenden bei der Spendung der Wegzehrung, wenn die Messe im Haus des Kranken gefeiert wird;
7) Diakone und alle in einer Messfeier, die einen besonderen Dienst versehen;
8) bei Konzelebrationen: a) alle, die ein wirklich liturgisches Amt ausüben, sowie alle Seminaristen; b) alle Mitglieder von Ordensgemeinschaften und anderen Vereinigungen mit Gelübden, Weihen oder Versprechen in ihren Kirchen oder Kapellen; ferner alle, die in Häusern der genannten Gemeinschaften und Vereinigungen wohnen;
9) Priester, die an großen Feierlichkeiten teilnehmen und selbst nicht zelebrieren oder konzelebrieren können;
10) alle Teilnehmer an geistlichen Übungen in der Messe, die für sie als Gemeinschaftsmesse gehalten wird; ebenso alle Teilnehmer einer Tagung mit pastoraler Thematik in der Messe, die sie in Gemeinschaft feiern;
11) die unter Nr. 2 und 4 genannten Personen in ihrer Jubiläumsmesse;
12) Paten, Eltern, Ehegatten und Laienkatecheten von getauften Erwachsenen in deren Tauf-messe;
13) Eltern, Verwandte sowie Wohltäter eines Neupriesters in der Primizmesse;
14) Mitglieder von Gemeinschaften in der Konvents- oder Kommunitätsmesse [...].
Darüber hinaus können die Bischofskonferenzen festlegen, nach welchen Kriterien und unter welchen Bedingungen die Ordinarien die Kommunion unter beiden Gestalten auch in anderen Fällen erlauben können, die für das geistliche Leben einer Gemeinschaft oder einer gottesdienstlichen Versammlung von hoher Bedeutung sind.

Messbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebietes, 2. authentische Ausgabe für den liturgischen Gebrauch, 1975, Allgemeine Einführung, Nr. 242

Ist die Zahl der Kommunizierenden allerdings so groß, dass ein Kelch nicht mehr ausreicht, stellt sich die Frage, ob in einem solchen Fall mehrere Kelche zu bereiten und auf den Altar zu stellen sind. Die vielerorts zu besonderen Gelegenheiten schon übliche Praxis, lässt die Frage obsolet erscheinen, allerdings besteht die Gefahr, dass die vielen, oft auch unterschiedlich gestalteten Kelche, die Teilhabe an dem einen Kelch des Neuen Bundes in Christi Blut verdunkeln (an anderer Stelle wäre folgerichtig auch zu fragen, in wie weit der Gebrauch der kleinen Hostien, die oft auf dem Altar in mehreren Schalen stehen, die Teilhabe an dem einen Leib Christi, der für uns gebrochen/hingegeben wird, noch deutlich machen).

Der Blick in die Geschichte zeigt, dass vor allen praktischen Fragen der Kommunionausteilung, immer der Wahrheit des Zeichens der Vorzug gegeben wurde. So hat z. B. der Hl. Bonifatius (+ 754) auf seinen Reisen in Frankreich erlebt, wie mehrere Kelche auf dem Altar standen. Bemüht um die Einheit der Liturgie nach römischem Vorbild, fragt er schriftlich bei Papst Gregor II (+ 731) an, ob dies erlaubt sei. Gregor II. antwortet folgendermaßen:

In missarum solemniis illud observandum est quod dominus noster Iesus Christus sanctis suis tribuit discipulis. Accepit namque calicem dicens: Hic est calix novi testamenti in meo sanguine, hoc facite quotiesscumque sumetis. Unde congruum non est duos vel tres calices in altario ponere cum missarum sollemnia celebrantur.

Gregorius II, Epistula 14. Ad Bonifatium, ed. J. P. Migne (PL 89), Paris 1863, 525.

"Bei der Feier der Eucharistie ist das zu beachten, was unser Herr Jesus Christus seinen heiligen Aposteln übertragen hat. Er nahm nämlich den Kelch und sagte: 'Das ist der Kelch des Neuen Bundes in meinem Blut, dies tut bei jeder Feier so.' Von daher ist es angebracht, bei der Messfeier nicht zwei oder drei Kelche auf den Altar zu stellen."

Wichtig war dem Papst, das zu tun, was Jesus selbst getan hat, nämlich nur einen Kelch zu nehmen. Das Problem bleibt allerdings bestehen: was tun, wenn ein Kelch nicht ausreicht? Auch Gregor II. war das durchaus bekannt. Gleichzeitig hat er wohl den Kommunionritus der römischen Papstliturgie des 8. Jh. vor Augen, von der wir eine sehr detaillierte Beschreibung haben. Brot und Wein wurden damals von allen zur Feier der Eucharistie mitgebracht, ja sogar der Papst selber hatte seine Gaben beizubringen. Zusammengefasst lässt sich das Vorgehen folgendermaßen darstellen:

Den Diakonen oblag es, die Brot- und Weinspenden einzusammeln, wobei der Wein in einem großen Henkelkelch gesammelt wurde. Nur ein geringer Teil der Weinspenden wurde in einem kleineren Kelch auf den Altar gestellt während der Rest in der Nähe des Altars deponiert wurde. Vor der Kommunionausteilung war dann etwas von dem Wein, aus dem Kelch, der auf dem Altar gestanden hatte, in den großen Kelch zu gießen, aus dem dann wieder auf kleinere Kelche verteilt wurde, um dem Volk die Kommunion zu reichen (s. Ordo Romanus I, 94.110.115, Les Ordines Romani du haut moyen age, Bd. 2, ed. M. Andrieu (Spicilegium Sacrum Lovaniense 23), Louvain 1971, 97-105).

Es war also nicht notwenig, die gesamte, für die Kommunionausteilung notwendige Weinmenge auf den Altar zu bringen, es reichte, sie in der Nähe des Altars abzustellen. Die notwendige Einheit mit dem Kelch auf dem Altar wurde durch das Umgießen einer kleinen Menge des Blutes Christi dargestellt. Dass ein solches Vorgehen möglich ist, zeigt die heutzutage in großen Papstliturgien übliche Praxis im Umgang mit dem eucharistischen Brot: ab der Gabenbereitung stehen Priester und Diakone mit gefüllten Hostienschalen hinter, bzw. in der Nähe des Altares, während nur eine geringe Menge des zu konsekrierenden Brotes auf den Altar gebracht wird. Dass diese Hostienschalen nun von Priestern/Diakonen gehalten werden, oder ob sie evtl.auch auf deinem geeigneten Tisch abgestellt werden könnten, ist nebensächlich, da die genannten Priester/Diakone nichts tun, außer die Schalen festzuhalten und später aus ihnen auszuteilen. (Auf der Zeichenebene währe allerdings die Darstellung der Einheit mit dem auf dem Altar konsekrierten Brot möglich: evtl. dadurch, dass ein Fragment des am Altar gebrochenen Brotes in die vielen Hostienschalen verteilt würde.) Wenn ein solches Vorgehen mit dem eucharistischen Brot möglich ist, so steht einem ähnlichen Umgang mit dem eucharistischen Wein auch heute nichts entgegen. Wichtig ist, mit den eucharistischen Gestalten achtsam umzugehen. Ein achtsamer Umgang schließt allerdings ein Verteilen aus einem großen Kelch in kleinere Kelche keineswegs aus.

Das heute gültige Zeremoniale für die Bischofsliturgien in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes kennt für Bischofsgottesdienste eine ähnliche Möglichkeit (Nr. 162): Neben dem einen Kelch befindet sich auf dem Altar nur ein Krug mit Wein, aus dem vor der Kommunionausteilung auf weitere kleinere Kelche verteilt wird. Die Instruktion Redemptionis Sacramentum der Gottesdienstkongregation vom 25. März 2004 gewichtet allerdings die Gefahr des Verschüttens des Blutes Christi beim Umgießen von einem Gefäß in ein anderes größer als bisherige Dokumente und verbietet in Nr. 106 jegliches Umgießen. In Nr. 105 heißt es: "Wenn ein einziger Kelch zur Spendung der Kommunion unter beiden Gestalten an konzelebrierende Priester oder Christgläubige nicht ausreicht, steht dem nichts entgegen, dass der zelebrierende Priester mehrere Kelche verwendet. [...] Der Zeichenhaftigkeit wegen ist es zu begrüßen, dass ein größerer Kelch zusammen mit anderen kleineren Kelchen verwendet wird."

An diesem Beispiel wird deutlich, wie unterschiedliche Dokumente zu unterschiedlichen Zeiten verschiedene Gewichtungen vornehmen. Während für Gregor II., für die im sog. Ordo Romanus I überlieferte Beschreibung der Papstliturgie des 8. Jh. und für das Zeremoniale für die Bischofsliturgien das Zeichen des einen Kelches die größere Bedeutung hat, hinter der die Gefahr des Verschüttens (die ja höchstens aus Versehen geschehen kann und damit keine willentliche Verunehrung des Blutes Christi darstellt) zurückbleibt, hielt die Gottesdienstkongregation im Jahr 2004 unter dem Pontifikat von Johannes Paul II. es für angebrachter, auf ein Umgießen des Blutes Christi wegen der Gefahr des Verschüttens ganz zu verzichten. Allerdings unterstreicht die Instruktion von 2004 die Wertigkeit des Zeichens der Teilhabe an dem einen Bund in Christi Blut auf ihre Weise, wenn sie in Nr. 102 vom Reichen des Kelches dort abrät, "[...] wo ein beträchtlicher Teil des Volkes aus verschiedenen Gründen beharrlich nicht zum Kelch hinzutreten will, so dass das Zeichen der Einheit in gewisser Weise verloren geht." Dies bedeutet aber auch, dass immer wieder auf die Sinnhaftigkeit und die Bedeutung der vollen Teilnahme auch an der Kelchkommunion hingewiesen werden muss.

Eine Möglichkeit, dem Zeichen so nah wie möglich zu kommen, ohne aus einem Krug in andere Kelche umgießen zu müssen, könnte darin bestehen, einen Kelch und eine größere Hostienschale in die Mitte des Altars zu stellen, während die anderen, für die Kommunion der Anwesenden notwendigen Kelche, auf der der Gemeinde zugewandten Seite des Altars - seitlich rechts und links - auf einem, bzw. mehreren, Korporale stehen.

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T
Lieber Markus, herzlichen Dank für die Zusammenstellung. Im Dom haben wir ja häufiger mit der Fragestellung zu tun. Ich fühle mich da in unserer bisherigen Praxis bestätigt. Allerdings noch zwei kleine Nachfragen zur AEM 242: (1) Steht das nicht in Widerspruch dazu, dass innerhalb der Liturgie einzelnen Gläubigen keine Privilegien zukommen sollen? (2) In der konzelebrierten Messe ist die Kelchkommunion für den gesamten (wirklichen) liturgischen Dienst vorgesehen. Bei vielen Vertretungen treffe ich jedoch auf die Praxis, dass nur die Kommunionhelfer aus dem Kelch trinken dürfen, nicht aber die (älteren) Ministranten. Wie würdest Du mit damit umgehen?<br /> Herzliche Grüße, Tobias.
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M
Lieber Tobias,<br /> AEM 242 ist tatsächlich nur im Gesamt einer kontinuierlichen Entwicklung zu verstehen, die auf eine immer weitere Öffnung der Kelchkommunion für alle hinführt. Schon E. Lengeling hält 1970 fest, dass die in Art. 55 der Liturgiekonstitution aufgeführten Fälle nicht einschränkend, sondern als "beispielhafte Konkretisierung" dafür zu verstehen sind, dass die Kelchkommunion "Klerikern, Ordensleuten und Laien offenstehen sollte." (E. Lengeling, "Die neue Ordnung der Eucharistiefeier", Leipzig 1970, 311.) Dementsprechend erweitern die Praenotanda (Art. 1) des Ritus von 1965 schon die vorgesehenen Fälle und Personenkreise. Die Praenotanda von 1970 erweitern dann den Katalog und ordnen ihn neu aufgrund der Instruktion "Eucharisticum Mysterium" der Ritenkongregation/Consilium von 1967. Die Praenotanda der 3. editio typica des MR 2000/2008 gehen, wie zitiert, wieder einen Schritt weiter, wobei schon der mit dem Missale (1965) in Kraft getretende Ordo der Heiligen Woche, die Kelchkommunion in der Abendmesse des Gründonnerstags für alle erlaubt hatte, und die editio typica altera (1975) in Anlehnung an das Schema Nr. 301 "De Missali 52" von 1968 die zusätzliche Möglichkeit gibt, dass Bischofskonferenzen die Kriterien festlegen, nach denen der Diözesanbischof bei allen Gelegenheiten, die für eine Gemeinschaft von hoher Bedeutung sind, die Kelchkommunion gestatten kann. (Diese Bestimmung war in der ed. typica von 1969/1970 noch nicht vorgesehen.) Die langsame Entwicklung trägt auch der Tatsache Rechnung, dass in vielen Gegenden der Welt bis heute das Verlangen nach der Kelchkommunion nicht sonderlich groß war/ist. (Ich erlebe sogar heute noch Seminaristen und voll ausgebildete Theologen, die auf Kelch des Bundes verzichten, ja sogar offensichtich achtlos an ihm vorübergehen, nachdem sie - meist kniend - die Kommunion unter der Gestalt des Brotes empfangen haben.)<br /> Nun zur Interpretation. (1) Ich denke nicht dass die Kelchkommunion unter das, was das Messbuch mit Privilegien meint, zu fassen ist. Sie ist kein Privileg einzelner, sondern sollte langsam zum Normalfall werden, dem trägt die Entwicklung Rechnung. Daher ist die Bestimmung zu den Privilegien nicht anwendbar. (2) Die Bestimmung in 242.8a ist mehr als schwierig. Warum sollte der Personenkreis, denen die Kelchkommunion zu reichen ist, in der konzelebrierten Messe größer gezogen werden als in der nicht konzelebrierten Messe? Nur weil sowieso schon ein größerer Kelch vorzusehen ist? Zudem ist die deutsche Übersetzung mit dem "wirklichen" liturgischen "Amt" irreführend. Gibt es auch ein unwirkliches Amt? Im lateinischen Text ist von "ministerium liturgicum" die Rede: das umfasst alle (!) liturgischen Dienste. Die deutsche Übersetzung bezieht sich hier tatsächlich noch auf den Text des Schemas von 1968, das "vero ministerio liturgico fungitur" schreibt.<br /> Zudem waren 1967, als "Eucharisticum mysterium" verfasst wurde, die ministeria liturgica (daher "verum ministerium liturgicum") noch den Klerikern übertragen. Das Verständnis, dass auch Laien "wirkliche" liturgische Dienste ausüben können, musste sich langsam herausbilden. Erst 1972 hat dann Paul VI. mit dem Motuproprio "Ministeria quaedam" die Frage nach den Diensten und Ämtern grundsätzlich neu geordnet. Die Instruktion von 1967 bezieht sich hier, ohne das ausdrücklich zu sagen, mit "ministerium liturgicum" auf Subdiakone und Diakone. Diese Terminologie ist über das Schema von 1968 in die Praenotanda aufgenommen worden, ohne jemals wirklich an die durch "Ministeria quaedam" neu geordnete Situation angepasst zu werden. Nach 1972 hat der Terminus "ministerium liturgicum" eine andere Bedeutung bekommen; erst die Praenotanda von 2000/2008 tragen dem schließlich Rechnung, indem sie auf die Auflistung verzichten.<br /> Desweiteren ist heute genau zu überlegen, warum ein Diakon, Kommunionhelfer, Ministrant, Lektor, Kantor, Organist, Kommentator (= ministeria liturgica) die Kelchkommunion empfangen soll, ein aktiv aufgrund seines allg. Tauf- und Firmpriestertums Teilnehmender aber nicht? Nur aus praktischen Gründen? Einen stellvertretenden Empfang der (Kelch-)kommunion kennt die Liturgie nicht, genauso wie die besonderen Dienste keine stellvertretende Funktion haben, sondern eine dienende! Ein Ministrant bringt die Gaben zum Altar, NICHT, weil er das stellvertretend für alle tut, sondern weil er der Gemeinde damit hilft, Liturgie zu feiern (dies nur als Beispiel).